Satzung

Satzung des Fördervereins Königin Luise macht Musik e. V.

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Königin Luise macht Musik e. V.“ – im Folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Form von Musikprojekten am Königin Luise Gymnasium Erfurt. 
  2. Für die Erfüllung dieses satzungsgemäßen Zweckes sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  3. Der Vereinszweck wird u.a. verwirklicht durch die Förderung der musikalischen Bildung und musikalischer Gemeinschaftserlebnisse, insbesondere Bläserklasse, Chor, Vokalensemble, Schulorchester, Instrumentalensembles u.a.

§ 3      Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4      Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5      Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

Über die Verarbeitung der Daten informiert die Erklärung zum Datenschutz als Anhang zu dieser Satzung.

§ 6      Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7      Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9      Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu beschließen,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte/r des Vereins sein dürfen,
  • die Beitragsordnung zu beschließen.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher per E-Mail, ansonsten schriftlich, unter Angabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
  • Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Von Dringlichkeitsanträgen sind ausgenommen: Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins.
  • Der Vorstand hat eine ordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  • Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt, vom Protokollführer und dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben, und jedem Mitglied zugänglich gemacht.

§ 10    Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

  1. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 11    Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Es können bis zu 5 Vorstandsmitglieder berufen werden. Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern sowie vorzeitiges Ausscheiden und Abwählen durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse müssen protokolliert werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  6. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
  7. Der Vorstand kann seine Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

§ 12    Beisitzer

Es wird festgelegt, dass mindestens 3, maximal 5 Beisitzer dem Vorstand angehören. Die Beisitzer werden mit dem Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beisitzer sind keine vertretungsberechtigen Mitglieder des Vorstands. Die Beisitzer beraten den Vorstand, sie werden zu Vorstandssitzungen eingeladen und unterstützen, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, den Vorstand in Verwaltungsaufgaben.

§ 13    Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein des Königin Luise Gymnasiums Erfurt e. V. bzw. an steuerbegünstigte Körperschaften oder deren Fördervereine, die Musikprojekte an allgemeinbildenden Schulen fördern. Die Begünstigten dürfen das zugefallene Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. 

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Anhang zur Satzung des Fördervereins Königin Luise macht Musik e. V.

Erklärung zum Datenschutz 

Wir verarbeiten Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankdaten) der Mitglieder, um die vertraglichen Verhältnisse zwischen Mitgliedern und Verein abzuwickeln*. Neben den Vertragsdaten verarbeiten wir die Kommunikationsdaten, um mit Mitgliedern in Kontakt treten zu können, z.B. für Mitteilungen, Terminplanungen etc. Darüber hinaus verarbeiten wir die Daten zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. steuerrechtliche oder versicherungstechnische Aufbewahrungs- und Nachweispflichten). 

Diese Daten sind grundsätzlich nur den Personen im Vorstand bekannt. Diese Personen haben eine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes unterschrieben. Eine Liste dieser berechtigten Personen kann jederzeit erfragt werden.

Einwilligung in die Datennutzung zu weiteren Zwecken 

Die personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zweck der Vertragsabwicklung* oder Abrechnung* mit diesen erforderlich ist oder die Mitglieder zuvor eingewilligt haben* oder eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe besteht. Unseren Vertragspartnern ist es nicht gestattet, die so übermittelten Daten anders als zur Vertragsabwicklung zu verwenden. Die Einwilligung des Mitglieds erfolgt zusammen mit dem Anmeldeformular in einer gesonderten Erklärung.

Rechte der/des Betroffenen: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung 

und Widerspruchsrecht 

Mit der Nutzung der dem Verein bekannt gegebenen Daten für die o.g. Zwecke erklären sich dessen Mitglieder grundsätzlich einverstanden. Sie sind gemäß § 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber dem Förderverein Königin Luise macht Musik e. V. (KLmM) Erfurt um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten und zu den darauf zugreifenden Personen zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO können die Mitglieder jederzeit gegenüber dem Förderverein Königin Luise macht Musik e.V. Erfurt die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. 

Die Mitglieder können darüber hinaus jederzeit und ohne Angabe von Gründen von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die mit Aufnahme der Mitgliedschaft erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf per Post oder per E-Mail an den Verein übermitteln. Sollte die Löschung oder Sperrung der Daten das Vertragsverhältnis zwischen den Mitgliedern und dem Förderverein KLmM aber unerfüllbar bzw. unmöglich machen, behält sich der Förderverein KLmM vor, die Mitgliedschaft mit der Löschung der Daten unter Beachtung der jeweiligen Kündigungsfristen zu kündigen. 

Grundsätzlich löschen wir persönliche Daten, sobald diese für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und wir keine Ansprüche mehr geltend machen (z.B. wg. offener Zahlungen). 

Nach Beendigung der Mitgliedschaft in unserem Verein speichert der KLmM e. V. Erfurt die personenbezogenen Daten ausschließlich zwecks Kontaktpflege zu Ehemaligen weiter. Sollten ausgeschiedene Mitglieder mit der Speicherung Ihrer Daten über den Zeitpunkt der Kündigung hinaus nicht einverstanden sein, können sie die Löschung ihrer Daten mit Austritt aus dem Verein verlangen. 

*Für die rechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, b, c DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) genannten Bedingungen vorliegen.

Vorstehender Satzungsinhalt sowie Anhang wurden von der Mitgliederversammlung am 23.09.2021 beschlossen.

Mitglieder des Vereins zeichnen wie folgt (Name/Unterschrift):

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